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Pflicht und Fristen
Das Wichtigste zum Bauwerksbuch nach § 128a der Bauordnung für Wien – kurz und verständlich.
Die Fristen
- Errichtet vor 1919: Bauwerksbuch bis 31. Dezember 2027
- Errichtet 1919 bis 1945: Bauwerksbuch bis 31. Dezember 2030
- Neu-, Zu- und Umbauten: bereits zur Fertigstellungsanzeige
Maßgeblich ist das Jahr der Ersterrichtung. Ausgenommen sind Kleingartenhäuser und Gebäude mit höchstens 50 m² bebauter Fläche.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht für mein Haus?
Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden, endet die Frist am 31. Dezember 2027; für Gebäude aus den Jahren 1919 bis 1945 am 31. Dezember 2030. Neu-, Zu- und Umbauten brauchen das Bauwerksbuch schon zur Fertigstellungsanzeige. Ausgenommen sind Kleingartenhäuser und Gebäude mit höchstens 50 m² bebauter Fläche.
Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen?
Ziviltechniker, gerichtlich beeidete Sachverständige des einschlägigen Fachgebiets und befugte Baumeister. Bei Bauwerksbuch Kaiser erstellt es Arch. Dipl. Ing. Johann Kaiser MA, MBA, MSc – Ziviltechniker und Sachverständiger in einer Person.
Wie lange dauert die Erstellung?
Meist einige Wochen. Den größten Zeitbedarf hat die Einsicht in den Bauakt bei der MA 37. Stellen Sie den Bauakt selbst bereit, geht es schneller.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Idealerweise Baubewilligungen, Pläne, Fertigstellungsanzeigen und vorhandene Prüfberichte. Fehlt etwas, heben wir den Bauakt für Sie aus.
Was passiert nach der Erstellung?
Das Bauwerksbuch muss laufend geführt werden: Prüfungen, Mängelbehebungen und Änderungen werden eingetragen. Ist eine Hausverwaltung bestellt, führt sie das Bauwerksbuch. In Bauwerk24 geschieht das digital – für private Eigentümer kostenlos.
Was ist der Unterschied zur ÖNORM B 1300?
Das Bauwerksbuch ist gesetzliche Pflicht und erfasst die Gebäudesubstanz mit mehrjährigen Prüfintervallen. Die ÖNORM B 1300 prüft die laufende Nutzungssicherheit, etwa Stiegen, Geländer und Zugänge. Beides lässt sich in einer Begehung erledigen.
Muss das Bauwerksbuch registriert werden?
Ja, in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien. Registriert werden die Bestätigungen, das Bauwerksbuch selbst bleibt beim Eigentümer oder der Hausverwaltung.
Rechtsgrundlage: § 128a Bauordnung für Wien. Erläuterungen der Stadt Wien (PDF)





